Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines -Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schrift-lich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen. die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausfüh-rung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§2 Angebot -Angebotsunterlagen

(1) Angebote erfolgen freibleibend bis zur schriftlichen Bestätigung durch uns. Mündliche Erklärungen und Abmachungen unserer Vertreter oder An-gestellten werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbind-lich.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäߧ 145 BGB zu qualifizieren, so kön-nen wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für sol-che schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§3 Preise -Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk‘; ausschließlich Verpackung: diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlos-sen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsteilung in der Rech-nung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons-tige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt. den uns insoweit entste-henden Schaden. einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Die eventuelle Überschreitung vereinbarter Liefertermine sowie Verluste oder Verzögerungen der Zusendung aus Verschulden der Transportunter-nehmen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrage oder zu Schadens-ersatzansprüchen gegen uns.
(5) Fälle höherer Gewalt, auch Pandemien, Katastrophen, Streiks und Aussperrungen in eigenen und Zubringerbetrieben, Lieferschwierigkeiten aufgrund behördlicher Maßnahmen, befreien uns von der Lieferpflicht.

§5 Gefahrenübergang -Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Liefe-rung„ab Werk“ auf Gefahr des Bestellers vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarun-gen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ord-nungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Für die Güte unserer Erzeugnisse und Arbeiten übernehmen wir bei Er-füllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und normaler Fabrikation eine Gewährleistung auf die Dauer von 12 Monaten, bei Endverbrauchern auf die Dauer von 24 Monaten, vom Tage des Versandes angerechnet, in der Weise, dass wir uns verpflichten, Teile, die in dieser Zeit nachweislich infolge fehlerhafter Konstruktion, mangelhaften Materials oder unsachge-mäßer Ausführung schadhaft werden, bei uns kostenlos zu reparieren oder einwandfreien Ersatz zu liefern.
(3) Ist unter Bezugnahme auf diese Gewährleistung an einem Modell kos-tenlose Reparatur oder Ersatz vorzunehmen, so ist uns, wann irgendmöglich, das zu reparierende Teil in unverändertem Zustand frachtfrei einzusenden, damit wir uns ein Urteil über den Grund der Beschädigung bilden können.
(4) Die Gewährleistung für alle Teile setzt die richtige Bedienung, Spannung sowie sachgemäße Behandlung voraus. Normaler Verschleiß ist von der Ge-währleistung ausgeschlossen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Drit-ter ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird jede Haftung unserseits aufgehoben. Außer-dem leisten wir für solche arbeiten keine Vergütung.
(5) Für alle von uns mitgelieferten fremden Erzeugnisse übernehmen wir im Rahmen der vorbezeichneten Gewährleistung nur die Bedingungen die unsere Lieferanten uns gegenüber eingehen. Bestimmungen und Vorschriften der Berufsgenossenschaften, E-Werke und Feuerversicherungsgesellschaf-ten hat der Auftraggeber zu berücksichtigen. Eventuelle Verstöße gegen solche Bestimmungen werden von uns ausdrücklich abgelehnt.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berech-tigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch. soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Auf-wendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser-satzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsa-che zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbe-sondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die ge-richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäߧ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hier von unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel-lung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abge-tretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht ge-hörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag. einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Üb-rigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sa-che im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag. einschließ-lich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kun-den als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstande-ne Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forde-rungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicher-heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt: die Aus-wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist. ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNK-aufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.